Auszug (Angaben ohne Gewähr)

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Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den Seeschifffahrtsstraßen
(Sportbootführerscheinverordnung - See)

Vom 20. Dezember 1973 (BGBl. 1 S. 1314)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl I S. 367)

zuletzt geändert durch Artikel 7 der elften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom. 18. Februar 2004 (BGBI. I S. 300).

Auf Grund der §§ 7 und 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 sowie des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 24. Mai 1965 (BGBl. II S. 833), zuletzt geändert durch § 70 des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) wird, hinsichtlich des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen, verordnet:

§1 Fahrerlaubnis

(1) Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis). Sportboot im Sinne dieser Verordnung ist ein von seinem Bootsführer nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug oder Wassermotorrad. Ausgenommen sind:

1. Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 3 der Schiffsoffiziers-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBI. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, oder eines sonstigen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen anerkannten amtlichen deutschen Befähigungszeugnisses zum Führen eines Wasserfahrzeugs auf den Seeschiffahrtsstraßen,

Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, es sei denn, daß in dem Staat ihres Wohnsitzes für das Führen von Sportbooten auf Wasserstraßen, die mit den Seeschifffahrtsstraßen vergleichbar sind, ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben ist, in diesem Fall sind die Inhaber des in dem Staat ihres Wohnsitzes geltenden Befähigungsnachweises ausgenommen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

Führer von Sportbooten, wenn die Sportboote keinen Motorantrieb haben oder mit einem Motorantrieb ausgerüstet sind, dessen größte nicht überschreitbare Nutzleistung an der Propellerwelle 3.68 Kilowatt oder weniger beträgt.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage (Sportbootführerschein - See) nachzuweisen. Der Sportbootführerschein - See oder, wenn vorhanden, der Sportküstenführerschein, der Sportseeschifferschein oder der Sporthochseeschifferschein nach der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember 2000(BGBl. I S.1735), oder ein in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichnetes Befähigungszeugnis ist beim Führen von Sportbooten mit zuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Eine nach der Motorbootführerscheinverordnung vom 17. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 731), geändert durch die Verordnung vom 21. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 1107), erteilte Fahrerlaubnis steht einer Fahrerlaubnis im Sinne des Absatzes I gleich. Ein nach dieser Verordnung ausgestellter Motorbootführerschein gilt als Sportbootführerschein im Sinne des Absatzes 2.

Für den Bereich der früheren DDR gelten folgende Übergangsvorschriften (Anlage I Kap. XI Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 10 des Einigungsvertrages vom 31.8. 1990 - BGBI. II S. 885):

a) Die bisher erteilten und gültigen Befähigungsnachweise für das Führen von Sportbooten gelten als Sportbootführerscheine im Sinne dieser Verordnung.

b) Die privaten Organisation in dem in Artikel 3 genannten Gebiet für die Ausübung des Wassersports im Seebereich wirken bei der Erfüllung der Aufgaben nach §§ 4 und 6 mit, sofern die erforderlichen Voraussetzungen da für gegeben sind.