vom 22. 03. 1989 (BGBI. I S. 536, 1102)
zuletzt geändert durch Artikel 10 der vierten Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften v. 28. 02. 2001 (BGBI. I S. 338)
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Binnenschifffahrtsstraßen die Wasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffartsaufgabengesetzes) mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen,
2. Sportboote von ihren Bootsführern nicht gewerbsmäßig, gewöhnlich für Sport- oder Erholungszwecke verwendete Fahrzeuge von weniger als 15 Meter Länge (ohne Ruder und Bugspriet), ausgenommen Fahrzeuge, die durch Muskelkraft oder nur hilfsweise mit einem Treibsegel von höchstens 3 m2 Fläche fortbewegt werden.
(1) Wer ein Sportboot mit Antriebsmaschine oder unter Segel auf den Binnenschifffahrtsstraßen führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart. Dieses gilt abweichend von § 2 der Verordnung zur Anwendung und Ergänzung der Sportbootführerscheinverordnung- Binnen sowie der Binnenschiffschifferpatentverordnung vom 5. Juni 1990 der Senatsverwaltung für Arbeit, Verkehr und Betriebe des Landes Berlin (GVBl S. 1276)auf Binnenschifffahrtsstraßen im Land Berlin auch für Führer von Sportbooten mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Verordnung außerhalb des Landes Berlin.
(2) Die Fahrerlaubnis wird, unbeschadet des § 4, durch den Sportbootführerschein- Binnen nach dieser Verordnung nachgewiesen (Anlage 1).
(3) Die in Absatz 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 4 bezeichneten Befähigungsnachweise sind beim Führen von Sportbooten mit zuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Der Eigentümer oder Führer eines Sportbootes darf nicht anordnen oder zulassen, dass jemand das Boot führt, der nicht Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis (Absatz 1) ist oder gegen den das Ruhen der Erlaubnis (§ 10a. Abs. 1) vollziehbar angeordnet wurde. Ein Sportboot im Sinne dieser Vorschrift führt nicht, wer es unter Aufsicht des Inhabers einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart fortbewegt. In diesem Fall ist Führer allein der Beaufsichtigende.
(5) Die Erlaubnis zum Führen eines Sportbootes kann auf Segelboote oder Segelsurfbretter beschränkt werden.
(1) Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen
1. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als 1 Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten. Ist in dem Staat ihres Wohnsitzes für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147, Vkbl. 2000 S. 197) an, gilt Satz 1 nur, wenn diese Personen Inhaber des Befähigungsnachweises oder des Internationalen Zertifikats nach der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart sind, und nur soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden;
2.(aufgehoben)
(2) Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen beim Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine die Inhaber
1. eines Schifferpatents für den Bodensee der Kategorien B und C oder den Hochrhein;
2. eines im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten amtlichen Berechtigungsscheines zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahrzeugs auf den Binnenschifffahrtsstraßen oder anderen Binnengewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen;
3. eines amtlichen Berechtigungsscheines zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahrzeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen, der im Geltungsbereich dieser Verordnung vor dem 1. April 1978 erteilt worden ist;
4. eines Befähigungszeugnisses der Gruppen A und B der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1253), das vor dem 1. April 1978 erteilt worden ist;
5. eines Rhein- oder Binnenschifferpatents.
(3) Der für die Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung erforderliche Befähigungsnachweis gilt als erbracht
1. für die Inhaber
a) eines im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilten amtlichen Befähigungsnachweises zum Führen eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine oder unter Segel auf Binnengewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart, soweit das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat;
b) eines Schifferpatents für den Bodensee der Kategorien A und D für die jeweilige Antriebsart;
2. beim Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine für die Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Berechtigungsscheines zum Führen von Wasserrettungsfahrzeugen, soweit das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat.
Eine Übersicht über die durch die Nummern 1 und 2 erfassten Befähigungsnachweise und Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht.