Auszug (Angaben ohne Gewähr)

Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtsstraßen
(Sportbootführerscheinverordnung-Binnen - SportbootFüV-Bin)

vom 22. 03. 1989 (BGBI. I S. 536, 1102)

zuletzt geändert durch Artikel 10 der vierten Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften v. 28. 02. 2001 (BGBI. I S. 338) 

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

§ 2 Fahrerlaubnis

(1) Wer ein Sportboot mit Antriebsmaschine oder unter Segel auf den Binnenschifffahrtsstraßen führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart. Dieses gilt abweichend von § 2 der Verordnung zur Anwendung und Ergänzung der Sportbootführerscheinverordnung- Binnen sowie der Binnenschiffschifferpatentverordnung vom 5. Juni 1990 der Senatsverwaltung für Arbeit, Verkehr und Betriebe des Landes Berlin (GVBl S. 1276)auf Binnenschifffahrtsstraßen im Land Berlin auch für Führer von Sportbooten mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Verordnung außerhalb des Landes Berlin.

(2) Die Fahrerlaubnis wird, unbeschadet des § 4, durch den Sportbootführerschein- Binnen nach dieser Verordnung nachgewiesen (Anlage 1).

(3) Die in Absatz 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 4 bezeichneten Befähigungsnachweise sind beim Führen von Sportbooten mit zuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Der Eigentümer oder Führer eines Sportbootes darf nicht anordnen oder zulassen, dass jemand das Boot führt, der nicht Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis (Absatz 1) ist oder gegen den das Ruhen der Erlaubnis (§ 10a. Abs. 1) vollziehbar angeordnet wurde. Ein Sportboot im Sinne dieser Vorschrift führt nicht, wer es unter Aufsicht des Inhabers einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart fortbewegt. In diesem Fall ist Führer allein der Beaufsichtigende.

(5) Die Erlaubnis zum Führen eines Sportbootes kann auf Segelboote oder Segelsurfbretter beschränkt werden.  

§ 3 Ausnahmen

(1) Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen

(2) Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen beim Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine die Inhaber

(3) Der für die Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung erforderliche Befähigungsnachweis gilt als erbracht

Eine Übersicht über die durch die Nummern 1 und 2 erfassten Befähigungsnachweise und Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht.